Rückruf: AUDI Q4e-tron wegen defektem Airbag
Alarmnummer: A12/01653/23
Veröffentlicht am 21.07.2023 – Bericht-2023-29
Benachrichtigendes Land: Deutschland
Produktkategorie: Kraftfahrzeuge
Produkt: Personenkraftwagen
Name: Q4 e-tron, Q4 e-tron Sportback
Marke: Audi
Produktionstermine: 16.3.2023 – 20.3.2023
EG-Typgenehmigung/Modell: FZ e1*2018/858*00006*
Rückrufcode des Unternehmens: 68J1
Produktbeschreibung: Personenkraftwagen
Herkunftsland: Deutschland
Risikotyp: Verletzungen
Risikobeschreibung: Möglicherweise ist das Airbag-Steuergerät defekt, in manchen Fällen ist die Airbag-Warnleuchte nicht aktiviert. Bei einem Unfall kann es sein, dass die Airbags nicht auslösen.
Gesetzliche Bestimmungen (auf EU-Ebene) und europäische Normen, anhand derer das Produkt getestet wurde und die nicht eingehalten wurden
Das Produkt entspricht nicht der Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind.
Maßnahmen der Wirtschaftsakteure (Hersteller): Rückruf des Produkts durch Endverbraucher
Es wurden auch Produkte gefunden und Maßnahmen ergriffen in: Die Niederlande
Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäß Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: LP-040-DE © www.energyscout.eu
Die amtlichen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-/EWR-Länder liefern die Informationen, die in diesen wöchentlichen Übersichten veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II.10 der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) ist die meldende Partei für diese Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
Weiterverwendung von Meldungen
Die Weiterverwendungspolitik der Kommission wird umgesetzt durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (siehe „Rechtlicher Hinweis“). Die Weiterverwendung von Informationen aus den wöchentlichen Berichten ist gestattet, sofern die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft der Meldungen nicht verzerrt und die Quelle wie folgt angegeben wird: „Wöchentliche Übersichten der Meldungen des Schnellwarnsystems, kostenlos auf Englisch veröffentlicht unter ec.europa.eu/consumers/rapid-alert-system, © Europäische Union, 2005 – 2022“.
Allerdings enthalten die wöchentlichen Berichte seit 2010 auch einen gesonderten Abschnitt über Produkte für den gewerblichen Gebrauch, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, und seit 2013 über Produkte, die andere Risiken mit sich bringen, welche im Rahmen besonderer EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z. B. Umwelt- und Sicherheitsrisiken). Darüber hinaus wurde ein eigener Abschnitt für Maßnahmen hinzugefügt, die gegen Produkte mit als niedriger eingestuften Risiken ergriffen werden, sowie andere für die Öffentlichkeit relevante Informationen.
Bitte beachten Sie, dass in dieser Aufstellung aufgeführte urheberrechtlich geschützte Markenzeichen, Muster und Logos von Wirtschaftsteilnehmern möglicherweise unter Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden und dies somit ohne Wissen und Genehmigung des rechtmäßigen Eigentümers geschieht. Ferner werden auf dieser Seite weitere EU-Mitgliedstaaten genannt, die auf ihrem Markt Maßnahmen gegen das gemeldete Produkt ergriffen haben.
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