Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind

Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente für den Fall, dass jemand ganz Bestimmtes sich um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll. Wer hier nicht vorsorgt, riskiert, dass stattdessen eine fremde Betreuungsperson vom Gericht bestellt wird.

Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, nicht mehr äußern zu können, welche medizinischen Behandlungen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Schriftlich legen Sie darin fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein von Ihnen bestimmter Mensch Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jede:n sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen, da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, wenn er zum Beispiel Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann.

Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen. Sie kann dann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigte:r bestimmt werden.

Was kann ich in einer Vollmacht regeln?

Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. Das heißt, dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird. Es ist aber auch möglich, dass Sie eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche erteilen, wie etwa die Vermögenssorge.

In einigen Fällen müssen Sie Besonderheiten beachten. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen sowie unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden. Hier sind besondere Formulierungen zu beachten (§§ 1904, 1906 BGB). Wollen Sie jemanden bevollmächtigen, im Falle der Pflegebedürftigkeit in die Pflegedokumentation einzusehen, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht muss gesondert erwähnt werden.

Hat die Wirksamkeit der Vollmacht einen Anfang und ein Ende?

Eine Vollmacht wird sofort wirksam. Auch wenn Ihnen eine Beschränkung deshalb sinnvoll erscheinen mag, verzichten Sie darauf, Einschränkungen in der Vollmacht selbst zu regeln. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person diese besonderen Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweisen. Das kann Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht wecken und macht die Nutzung in der Praxis wenig praktikabel.

Sie können die bevollmächtigte Person aber anweisen, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn Sie selbst nichts mehr entscheiden können. Eine solche Anweisung regeln Sie in einem gesonderten Dokument. Das wird auch als „Regelung im Innenverhältnis“ bezeichnet. Diese Vereinbarung sehen nur Sie und die bevollmächtigte Person.

Gut zu wissen: Im Innenverhältnis kann geregelt werden, wie die/der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll. Sie können hier auch noch weitere Vorgaben zur Nutzung der Vollmacht machen. Zum Beispiel können Sie bestimmen, mit wem sich die/der Bevollmächtigte abstimmen soll oder wer bei mehreren Bevollmächtigten wann entscheiden darf.

Sofern es in der Vollmacht nicht anderes geregelt ist, endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person. Eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, ist sehr empfehlenswert. So können Bevollmächtigte auch nach dem Tod der Vollmacht gebenden Person zum Beispiel noch die Beerdigung organisieren. Die Vollmacht endet dann erst, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.

Kann ich eine einmal erstellte Vollmacht abändern?

Die Vollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Dabei muss natürlich noch Geschäftsfähigkeit bestehen. Änderungen müssen an der Originalvollmacht vorgenommen werden.

Bei Widerruf bzw. einer Änderungen sollten Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben lassen und vernichten. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll.

Achten Sie darauf, dass wieder die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) eingehalten wird.

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Muss ich neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erstellen?

Neben einer Vollmacht ist eine gesonderte Betreuungsverfügung im Grunde nicht erforderlich. Da Regelungslücken in einer Vorsorgevollmacht, z.B. durch Rechtsänderungen, nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können, muss möglicherweise für einzelne Entscheidungen doch ein:e Betreuer:in bestellt werden. Für diesen sehr seltenen Fall sollte die Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.

Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht eine:n rechtliche:n Betreuer:in. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer:in auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer:in sein soll.

Sie können auch weitere Regelungen und Wünsche aufnehmen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Ihr:e Enkel:in zur Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Oder, dass Sie gerne, so lange es geht, ambulant zu Hause versorgt werden möchten. Rechtliche Betreuer:innen sind nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen, soweit es nicht ihrem Wohl widerspricht.

Hinweis: Im Unterschied zu Bevollmächtigten werden Betreuer:innen vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne der betreuten Person sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.

Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?

Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

Gibt es Vordrucke, die ich nutzen kann?
Sie müssen sich den Inhalt einer Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht selbst ausdenken. Es gibt erprobte Formulare, z.B. im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen. Praktische Textbausteine für eigene Vollmachten enthält die Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ der Verbraucherzentralen.

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Die Patientenverfügung

Selbstbestimmt – die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, nicht mehr äußern zu können, welche medizinischen Behandlungen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Mit einer Patientenverfügung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Schriftlich legen Sie darin fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten.

Die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen basiert auf den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Schritt für Schritt werden Sie durch das Online-Tool „Selbstbestimmt“ geleitet und erstellen eine individuell passende Patientenverfügung.

Vor der Erstellung können Sie sich zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in einer Broschüre des Bundesministeriums der Justiz oder in unserem Artikel „Patientenverfügung: So äußern Sie eindeutige und wirksame Wünsche“ sowie im Ratgeber Patientenverfügung der Verbraucherzentralen informieren.

Hinweise zur Bedienung
Mit „Selbstbestimmt – der Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen“ erhalten Sie Ihre persönliche Patientenverfügung. Wichtig: Damit die so erstellte Online-Patientenverfügung gültig ist, müssen Sie diese ausdrucken und unterschreiben.

„Selbstbestimmt – die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen“ ersetzt keine persönliche Beratung. Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich persönlich beraten.

Die häufigsten Fragen zur Bedienung, die Nutzerinnen und Nutzer uns stellen, haben wir in einem FAQ zusammengetragen. Möglicherweise finden auch Sie hier Antworten auf eine Ihrer Fragen.

Hinweis zum Datenschutz: In der Online-Patientenverfügung werden die persönlichen Daten verarbeitet und gespeichert, die Sie in die Formulare eingeben. Sie können die Erstellung Ihrer Online-Patientenverfügung jederzeit unterbrechen und innerhalb von 3 Monaten fortsetzen. Nach Fertigstellung Ihrer Patientenverfügung, spätestens aber nach Ablauf der 3 Monate, werden Ihre eingegebenen Daten automatisch gelöscht. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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Quelle Beitrag + Links: Verbraucherzentrale.de Bild: Holm Klix auf Pixabay

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