Babytrage I.belybaby – Einfuhr an der Grenze abgelehnt
Nummer der Meldung: A12/02738/23
Veröffentlicht am 17/11/2023 – Report-2023-46
Mitteilendes Land: Deutschland
Produktkategorie: Babyartikel und Bedarf für Kinder
Produkt: Babytrage
Name: Ibelibaby
Marke: Ibelibaby
Chargennummer: RT04012023
Typ/Modellnummer: IBL-517
Barcode: 5904806160751 / 6970464025175
Produktbeschreibung: Babytrage mit Beinöffnungen
Packungsbeschreibung: Verpackt in einer Wellpappe mit weißem Schriftzug auf grauem Hintergrund.
Ursprungsland: Volksrepublik China
Art des Risikos: Verletzungen
Beschreibung des Risikos: Aufgrund unzureichender Befestigungspunkte auf der Babytrage ist die Unterstützung unzureichend und das Baby kann herausrutschen, fallen und schwere Verletzungen erleiden.
EU-Rechtsvorschriften und europäische Normen, gegen die das Produkt geprüft wurde und denen es nicht genügte: Das Produkt entspricht weder den Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie noch der europäischen Norm EN 13209-2.
Von Behörden angeordnete Maßnahmen (to: Sonstige): Einfuhr an der Grenze abgelehnt
Datum des Inkrafttretens: 06/10/2023
Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäß Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: LP-040-DE © www.energyscout.eu
Die amtlichen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-/EWR-Länder liefern die Informationen, die in diesen wöchentlichen Übersichten veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II.10 der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) ist die meldende Partei für diese Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
Weiterverwendung von Meldungen
Die Weiterverwendungspolitik der Kommission wird umgesetzt durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (siehe „Rechtlicher Hinweis“). Die Weiterverwendung von Informationen aus den wöchentlichen Berichten ist gestattet, sofern die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft der Meldungen nicht verzerrt und die Quelle wie folgt angegeben wird: „Wöchentliche Übersichten der Meldungen des Schnellwarnsystems, kostenlos auf Englisch veröffentlicht unter ec.europa.eu/consumers/rapid-alert-system, © Europäische Union, 2005 – 2022“.
Allerdings enthalten die wöchentlichen Berichte seit 2010 auch einen gesonderten Abschnitt über Produkte für den gewerblichen Gebrauch, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, und seit 2013 über Produkte, die andere Risiken mit sich bringen, welche im Rahmen besonderer EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z. B. Umwelt- und Sicherheitsrisiken). Darüber hinaus wurde ein eigener Abschnitt für Maßnahmen hinzugefügt, die gegen Produkte mit als niedriger eingestuften Risiken ergriffen werden, sowie andere für die Öffentlichkeit relevante Informationen.
Bitte beachten Sie, dass in dieser Aufstellung aufgeführte urheberrechtlich geschützte Markenzeichen, Muster und Logos von Wirtschaftsteilnehmern möglicherweise unter Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden und dies somit ohne Wissen und Genehmigung des rechtmäßigen Eigentümers geschieht. Ferner werden auf dieser Seite weitere EU-Mitgliedstaaten genannt, die auf ihrem Markt Maßnahmen gegen das gemeldete Produkt ergriffen haben.
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