Rückruf: Audi Verletzungsgefahr durch verschlechterten Airbag
Benachrichtigungsnummer:
Veröffentlicht am 14.04.2023 – Bericht-2023-15
Meldendes Land: Deutschland
Produktkategorie: Kraftfahrzeuge
Produkt: Personenkraftwagen
Name: A4, S4, A4 Cabriolet, S4 Cabriolet, RS4, RS4 Cabriolet, A6, S6, A6 Allroad Quattro, RS6
Marke: Audi
Produktionsdaten: 23.2.2004 – 3.8.2011
EG-Typgenehmigung/Modell: 8E, 8H, QB6, 4F
e1*2001/116*0151*, e1*2001/116*0177*, e1*2001/116*0243*, e1*2001/116*0254*, e1*2001/116*0276 *
Rückrufcode des Unternehmens: 69EQ
Produktbeschreibung: Pkw mit Airbag von Takata
Herkunftsland: Deutschland
Risikotyp: Verletzungen
Risikobeschreibung: Der Airbag kann sich mit der Zeit verschlechtern, und wenn er ausgelöst wird, kann ein übermäßiger Innendruck dazu führen, dass das Gehäuse der Aufblasvorrichtung platzt und Metallfragmente durch das Kissenmaterial dringen und die Insassen verletzen können.
Gesetzliche Bestimmungen (auf EU-Ebene) und europäische Normen, nach denen das Produkt getestet wurde und die es nicht erfüllt
Das Produkt entspricht nicht der Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie von für solche Fahrzeuge bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten.
Von Wirtschaftsbeteiligten ergriffene Maßnahmen (Hersteller): Rückruf des Produkts von Endverbrauchern
Bild von Andreas Lischka auf Pixabay
Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäß Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: LP-040-DE © www.energyscout.eu
Die amtlichen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-/EWR-Länder liefern die Informationen, die in diesen wöchentlichen Übersichten veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II.10 der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) ist die meldende Partei für diese Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
Weiterverwendung von Meldungen
Die Weiterverwendungspolitik der Kommission wird umgesetzt durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (siehe „Rechtlicher Hinweis“). Die Weiterverwendung von Informationen aus den wöchentlichen Berichten ist gestattet, sofern die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft der Meldungen nicht verzerrt und die Quelle wie folgt angegeben wird: „Wöchentliche Übersichten der Meldungen des Schnellwarnsystems, kostenlos auf Englisch veröffentlicht unter ec.europa.eu/consumers/rapid-alert-system, © Europäische Union, 2005 – 2022“.
Allerdings enthalten die wöchentlichen Berichte seit 2010 auch einen gesonderten Abschnitt über Produkte für den gewerblichen Gebrauch, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, und seit 2013 über Produkte, die andere Risiken mit sich bringen, welche im Rahmen besonderer EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z. B. Umwelt- und Sicherheitsrisiken). Darüber hinaus wurde ein eigener Abschnitt für Maßnahmen hinzugefügt, die gegen Produkte mit als niedriger eingestuften Risiken ergriffen werden, sowie andere für die Öffentlichkeit relevante Informationen.
Bitte beachten Sie, dass in dieser Aufstellung aufgeführte urheberrechtlich geschützte Markenzeichen, Muster und Logos von Wirtschaftsteilnehmern möglicherweise unter Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden und dies somit ohne Wissen und Genehmigung des rechtmäßigen Eigentümers geschieht. Ferner werden auf dieser Seite weitere EU-Mitgliedstaaten genannt, die auf ihrem Markt Maßnahmen gegen das gemeldete Produkt ergriffen haben.
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