Rückruf: Fast wirkungslose FFP2-Maske
Alarmnummer: A12/00281/23
Veröffentlicht am 17.02.2023 im Webreport Report-2023-7
Die Partikel-/Filterrückhaltung des Materials ist unzureichend (gemessene Werte: nur 28 %). Folglich erfüllt das Produkt nicht die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen; daher kann es, selbst wenn es mit anderen empfohlenen Maßnahmen kombiniert wird, nicht ausreichend schützen.
Das Produkt entspricht weder der Verordnung über persönliche Schutzausrüstung noch der europäischen Norm EN 149.
Kategorie: Schutzausrüstung
Produkt: Partikelfiltermaske
Beschreibung: Schwarze Partikelfilter-Halbmaske mit eingesetztem Nasenbügel und Ohrbügeln. Online verkauftes Produkt, insbesondere über Amazon, mit ASIN: B0BL3NBLXF.
Verpackungsbeschreibung: 20 Stück in Kartonverpackung, 5 Stück pro Folienverpackung.
Marke: ROSIMASK
Name: Rosimask RM 2 FFP2 Atemschutzmaske
Typ/Modellnummer: RM2
Chargennummer: RM200043
Ist das Produkt gefälscht?: Unbekannt
Von Wirtschaftsbeteiligten angeordnete Maßnahmen (für: Sonstige): Entfernung dieser Produktliste durch den Online-Marktplatz
Datum des Inkrafttretens 01.02.2023
Von Wirtschaftsbeteiligten angeordnete Maßnahmen (für: Sonstige): Rückruf des Produkts von Endverbrauchern
Datum des Inkrafttretens 02.07.2023
Jahr – Woche: 2023 – 7
Herkunftsland: Türkiye
Die in dieser wöchentlichen Übersicht veröffentlichten Informationen wurden von den offiziellen Kontaktstellen der EU- und EFTA-EWR-Mitgliedstaaten mitgeteilt. Gemäß Anhang II Ziffer 10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG), ist der meldende Mitgliedstaat für die Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: LP-040-DE © www.energyscout.eu
Die amtlichen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-/EWR-Länder liefern die Informationen, die in diesen wöchentlichen Übersichten veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II.10 der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) ist die meldende Partei für diese Informationen verantwortlich. Die Kommission übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
Weiterverwendung von Meldungen
Die Weiterverwendungspolitik der Kommission wird umgesetzt durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (siehe „Rechtlicher Hinweis“). Die Weiterverwendung von Informationen aus den wöchentlichen Berichten ist gestattet, sofern die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft der Meldungen nicht verzerrt und die Quelle wie folgt angegeben wird: „Wöchentliche Übersichten der Meldungen des Schnellwarnsystems, kostenlos auf Englisch veröffentlicht unter ec.europa.eu/consumers/rapid-alert-system, © Europäische Union, 2005 – 2022“.
Allerdings enthalten die wöchentlichen Berichte seit 2010 auch einen gesonderten Abschnitt über Produkte für den gewerblichen Gebrauch, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, und seit 2013 über Produkte, die andere Risiken mit sich bringen, welche im Rahmen besonderer EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z. B. Umwelt- und Sicherheitsrisiken). Darüber hinaus wurde ein eigener Abschnitt für Maßnahmen hinzugefügt, die gegen Produkte mit als niedriger eingestuften Risiken ergriffen werden, sowie andere für die Öffentlichkeit relevante Informationen.
Bitte beachten Sie, dass in dieser Aufstellung aufgeführte urheberrechtlich geschützte Markenzeichen, Muster und Logos von Wirtschaftsteilnehmern möglicherweise unter Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden und dies somit ohne Wissen und Genehmigung des rechtmäßigen Eigentümers geschieht. Ferner werden auf dieser Seite weitere EU-Mitgliedstaaten genannt, die auf ihrem Markt Maßnahmen gegen das gemeldete Produkt ergriffen haben.
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