EuGH-Urteil zu Schufa-Scoring

Statement:
EuGH-Urteil zu Schufa-Scoring stärkt Verbraucherrechte

Die SCHUFA Holding AG (Schufa) muss Verbraucher:innen von nun an Auskunft darüber geben, wie die Werte des Bonitätsscorings (Schufa-Score) zustande kommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem Verfahren gegen die Auskunftei entschieden, dass es sich um eine automatisierte Entscheidung handelt, wenn ein Vertragsabschluss maßgeblich vom Schufa-Score abhängt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher:innen nun mehr Transparenz von der Schufa verlangen können und das Recht haben, zu erfahren, wie der Wert ihres Schufa-Scores zustande kommt.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Schufa eine nähere Erläuterung der Berechnung unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis ablehnte und auf die Anbieter verwies, da diese letztlich entscheiden würden, ob und zu welchen Konditionen ein Vertrag zustande komme. Wie der Score konkret berechnet wird, war für die Betroffenen bisher kaum nachvollziehbar.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand Verbraucherzentrale NRW:

„Diesem Ping-Pong bei dem Wunsch nach Auskunft setzt der EuGH nun ein Ende und sorgt für mehr Transparenz beim Bonitätsscoring. Verbraucher:innen müssen verständliche Informationen erhalten, wie ihre Scorewerte zustande kommen. Jetzt kommt es darauf an, dass das Schutzniveau der Datenschutzgrundverordnung bei solchen automatisierten Entscheidungen nicht durch nationale Gesetze wieder abgesenkt wird.“

Die EuGH-Entscheidung zur Restschuldbefreiung war überfällig

Der Europäische Gerichtshof hat heute geurteilt, dass Daten über alte Schulden nach einer erfolgreich durchlaufenen Privatinsolvenz bei der Schufa und anderen Wirtschaftsauskunfteien nur noch für sechs Monate gespeichert werden dürfen und nicht mehr wie bisher für drei Jahre.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand Verbraucherzentrale NRW, begrüßt diese überfällige Entscheidung und fordert, dass nun die datenschutzrechtlichen Vorschriften daran angepasst werden müssen.

„Das Verbraucherinsolvenzverfahren muss eine echte zweite Chance sein, und das funktioniert nur, wenn der Eintrag der Restschuldbefreiung für sechs Monate statt für drei Jahre gespeichert wird. Genau das haben wir als Verbraucherzentrale NRW immer gefordert. Die Schufa hat die kürzere Speicherung bereits umgesetzt, andere Auskunfteien müssen nun folgen. Dafür muss der Gesetzgeber entsprechende gesetzliche Vorgaben schaffen. Das muss auch für erfolgreiche außergerichtliche Einigungen gelten. Die bisherige lange Speicherung führte dazu, dass Betroffene trotz abgebauter Schulden oft noch jahrelang Schwierigkeiten hatten, Miet-, Telefon- oder Energieverträge zu erhalten.“

Beitrag: Pressemitteilung Vrbraucherzentrale NRW – Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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